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ZPO § 392 Nacheid; Eidesnorm

ZPO § 392 Nacheid; Eidesnorm

[ Auszug: Die Beeidigung erfolgt nach der Vernehmung. Mehrere Zeugen können gleichzeitig beeidigt werden. Die Eidesnorm geht dahin, daß der Zeuge nach bestem Wissen die ... ]